Die Auswirkungen der EnEV auf den Gebäudebestand

 

Eiszapfen

 

 

 

 

  Seit dem 1. Feb. 2002 ist die Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft.

  Es gilt zur Zeit die Neufassung EnEV 2014 vom 21. November 2013, in Kraft getreten am 1. Mai 2014.

Was ändert sich im Vergleich zur EnEV 2009? (Klick mich)

 

Die Anforderungen der EnEV richten sich in erster Linie an Neubauten. Das bei weitem größte Potenzial zur Energieeinsparung bietet jedoch der Gebäudebestand. Daher sind auch für bestehende Gebäude (Altbauten) Anforderungen formuliert. Doch gelten hier im Unterschied zu Neubauten Einschränkungen, insbesondere:

  • Konkrete Verpflichtungen bestehen vor allem für die Eigentümer von Mehrfamilienhäusern; für Ein- und Zweifamilienhäuser bestehen Ausnahmeregelungen.
  • Bestimmte Anforderungen gelten nur bedingt, weil das so genannte Wirtschaftlichkeitsgebot zu berücksichtigen ist.
  • Zuständig für die Umsetzung der EnEV sind die Bundesländer. Wie die Einhaltung der Nachrüstpflichten und bedingten Anforderungen überwacht werden soll, ist von den Bundesländern unterschiedlich geregelt.

 

Eine Übersicht der Durchführungsbestimmungen bietet folgender Link:

http://www.enev-online.de/enev/enev_vollzug_anwendung_bundeslaender.htm

 

EnEV-Anforderungen beim Bauen im Bestand

Es bestehen Nachrüstpflichten für bestehende Gebäude  (EnEV 2014 §10 ).

  • Austausch alter ÖI-/Gasheizkessel (eingebaut vor dem 1. Januar 1985).

  • Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen.

  • Dämmung oberster Geschossdecken, alternativ Dämmung des darüber liegenden Daches.

 

Wer nicht handelt, der handelt Ordnungswidrig! (Klick mich)

Werden an bestehenden Gebäuden Bauteile verändert oder neu erstellt, so muss eine Verbesserung des Wärmeschutzes erfolgen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten laut Tabelle sind dabei einzuhalten. Bei Erweiterungen und Ausbau um beheizte oder gekühlte Räume mit einer zusammenhängenden Nutzfläche von mehr als 50 m2 gelten jedoch die Anforderungen für Neubauten.Veränderungen oder Erneuerungen an Bauteilen sind zum Beispiel:

  • Erneuerung des Außenputzes bei einem U-Wert der vorhandenen Außenwand> 0,9 W/(m2 K).

  • Erneuerung der Ausfachungen in Fachwerkwänden.

  • Erneuerung der Verglasung von Fenstern oder Fenstertüren.

  • Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster.

  • Einbau von Feuchtigkeitssperren oder Drainagen im Kellerbereich.

  • Neue Fußbodenaufbauten.

 

 

Dies ist eine Übersicht, die genaue Tabelle finden Sie hier (klick mich).

 

 

Bauteil (Gebäude mit Innentemperaturen >=19°C)

 

U-Wert

W/(m2K)

 

Außenwände

Bei außenseitiger Erneuerung (Bekleidung, Zusatzdämmung, Putzerneuerung)

0,24

Beim Einbau von innenraumseitigen Dämmschichten

0,35

 

Dach

Steildächer

0,24

Flachdächer

0,20

 

Wände und Decken 1)

Bei kellerseitiger Erneuerung (Dämmung auf der Kaltseite)

0,30

Fußbodenaufbauten

0,50

Decken nach unten an Außenluft

0,24

oberste Geschossdecken

0,24

Fenster und Türen

Fenster, Fenstertüren

1,30

Dachflächenfenster

1,40

Verglasung

1,10

Außen liegende Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster mit Sonderverglasungen

2,00

Außentüren

2,90

 

Tab. 1 Maximal zulässige Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) für neue oder geänderte Teile der Gebäudehülle.

 

1) gegen unbeheizte Räume, Erdreich und nach unten an Außenluft.

 

 

Bilanzverfahren im Gebäudebestand - 40%-Regel

Die EnEV-Vorschriften gelten als erfüllt, wenn das Gebäude insgesamt den Jahresprimärenergiebedarf, der für einen vergleichbaren Neubau gilt, um nicht mehr als 40% überschreitet. Unter dieser Voraussetzung dürfen einzelne neu eingebaute oder geänderte Bauteile die o.g bauteilbezogenen Anforderungen überschreiten. Es muß jedoch ein präzieser Energiebedarfsnachweis geführt werden.

  • Gerade bei umfassenden Modernisierungsmaßnahmen ist die Erstellung einer Energiebilanz ohnehin zu empfehlen. Die Mindestanforderungen an den baulichen Wärmeschutz und die Heizungsanlage sind trotzdem einzuhalten.

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